IT-Outsourcingprüfung gemäß IDW PS 331 und IDW PS 951 n.F.
Prüfung bei der auslagernden Partei
Folgende Vorgehensweise einer Prüfung gemäß IDW PS 331 bietet sich an.
WPNO unterstützt und begleitet Sie bei der Prüfung von IT-Systemen oder IT-Funktionen, welche vom Mandanten an ein externes Dienstleistungsunternehmen ausgelagert wurden.
Wir helfen Ihnen bei der Bewertung des internen Kontrollsystems Ihres Mandanten hinsichtlich ausgelagerter Funktionen entsprechend den Anforderungen der IDW PS 330 und 331 bzw. der IDW RS FAIT 1, FAIT 2 und FAIT 3 und begutachten sowohl die Kontrollen des auslagernden Unternehmens, wie auch die Kontrollen des Serviceunternehmens. Eine Beurteilung soll auch hinsichtlich der Einhaltung von vereinbarten Serviceleveln und der Beständigkeit der Leistungserbringung durch das Serviceunternehmen erfolgen.
Ein Prüfungsprotokoll, welches die ordnungsgemäße Leistungserbringung der ausgelagerten Funktion bewertet und die Verträge, die Verfahrensdokumentation, die Anpassung des IKS sowie die Überwachung der Servicelevelvereinbarungen berücksichtigt, fasst das Ergebnis der Prüfung zusammen.
Prüfung bei der übernehmenden Partei
In diesem Rahmen begleiten und unterstützen wir Ihre Prüfung durch eine Analyse des Sachverhalts der Auslagerung sowie durch Vornahme einer Abgrenzung der Verantwortlichkeiten zwischen dem auslagernden Unternehmen und dem Dienstleistungsunternehmen.
Eine Bewertung der Angemessenheit des Kontrollsystems bildet den Abschluss der Prüfung. Wird eine Prüfung IDW PS 951 n.F. mit Typ 2 Berichterstattung begehrt, erfolgt zudem eine Funktionsprüfung zum Nachweis der Wirksamkeit des eingerichteten Kontrollumfelds.
Berücksichtigung findet in der Prüfung auch die Korrektheit der den SLA zugrundeliegenden Bewertungskriterien sowie deren entsprechende Befolgung.
Entsprechend der zuvor erteilten Beauftragung wird ein Prüfungsprotokoll gemäß IDW PS 951 n.F. Typ 1 oder Typ 2 erstellt.
Das Prüfungsprotokoll kann nach einer kurzen Kontrolle für weitere auslagernde Unternehmen ergänzt werden, wenn der Sachverhalt der Auslagerung für mehrere Unternehmen zur Anwendung kommt.